Petita des Hauptverbands zur Exportkreditversicherung
Nachdem sich der Hauptverband erfolgreich für die Einführung einer Höchstbetragsdeckung in Bezug auf Nachtragsforderungen, für Verfahrenserleichterungen bei der Gerätedeckung sowie eine Flexibilisierung der Avaldeckung eingesetzt hat, setzen wir uns derzeit für eine weitere Optimierung des Hermes-Instrumentariums ein, so dass den Besonderheiten des Auslandsbaugeschäfts besser Rechnung getragen werden kann:
Bessere Absicherung von Tochter- und Beteiligungsgeschäft in Schwellen- und Entwicklungsländern:
In den Baumärkten einiger Schwellenländer, z.B. in der Golfregion und in Nordafrika, sind deutsche Bauunternehmen bei ihren Auslandsaktivitäten häufig auf Grund des nationalen Rechts zur Registrierung einer lokalen Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft gezwungen, auch wenn die anschließende Projektabwicklung als klassisches Bauexportgeschäft durchgeführt wird. Im Vordergrund stehen dort zwei spezifische Marktzugangsbarrieren des Vergaberechts, die nur durch die Gründung von unselbständigen lokalen Tochter- und Beteiligungsgesellschaften umgangen werden können:
- Die Gesetzgebung hat sich in vielen Schwellenländern dahingehend verändert, dass z. B. Infrastrukturprojekte nur noch zwingend an lokale Unternehmen bzw. Joint Ventures mit lokalem Partner vergeben werden dürfen;
- Ferner ist es Schwellenländern zunehmend üblich, dass in Ausschreibungen lokalen Anbietern hohe Bonusbewertungen zugesprochen werden, so dass ausländische Unternehmen häufig kaum eine realistische Chance haben, sich in einem solchen Wettbewerb ohne eine lokale Tochtergesellschaft bzw. ohne einen lokalen Partner zu qualifizieren.
Ausweislich der Hermes-Regularien droht den Exporteuren in dieser Konstellation der Verlust des „Exporteursstatus“ (der Auftraggeber lehnt eine Forderungsabtretung der Tochter- an die Muttergesellschaft regelmäßig ab), selbst wenn die Projektabwicklung in enger Kooperation mit der deutschen Muttergesellschaft erfolgt und somit der Sicherung von hochqualifizierten Arbeitsplätzen im Inland dient.
Daher fordert der Hauptverband vom Bund in solchen Konstellationen eine größere Bereitschaft zur Erteilung von Exportkreditgarantien für Tochter- und Beteiligungsgesellschaften („Cross-Border-Deckungen“), und zwar auch dann, wenn der Auftraggeber einer Abtretung der Forderung an die deutsche Muttergesellschaft nicht zustimmt.
Mitversicherung lokaler Partner:
Die im so genannten „OECD-Konsensus“ vorgesehene Obergrenze von 30 % für „Local Content“-Anteile genügt in einer globalisierten Welt nicht mehr den Anforderungen der internationalen Arbeitsteilung. Im Gegensatz zur Exportgüterindustrie, für die zwischenzeitlich sehr flexible Regelungen hinsichtlich der Einbeziehung von ausländischen Zulieferungen gefunden wurden, ist die deutsche Bauindustrie von der restriktiven Deckungspolitik in Bezug auf ausländische Anteile stärker betroffen, da sie auf Grund der Besonderheiten naturgemäß die Leistung am Ort der Baustelle zu erbringen hat und ihre Aufwendungen für örtliche Nachunternehmer, Material und Energie sowie für die Entlohnung des deutschen Personals im Ausland nicht voll umfänglich in die Deckung einbezogen werden können. Im Spannungsfeld zwischen “national content“ und „national benefit“ sollte die deutsche Exportkreditversicherung der zunehmenden internationalen Arbeitsteilung im Sinn einer ganzheitlichen Betrachtung der außenwirtschaftlichen Interessen deutscher Unternehmen auf den globalisierten Märkten Rechnung tragen. Während die Mehrzahl der OECD-Länder eine großzügige Anhebung der zulässigen Anteile aus dem Bestellerland fordert, erweist sich Deutschland derzeit (aus Sorge um industrielle Kernkompetenzen) als „Bremser“.
Der Hauptverband fordert von der Bundesregierung, dass sie sich – im Verbund mit den OECD-Partnerstaaten – für eine schrittweise Aufhebung der international geltenden Restriktionen bezüglich der Einbeziehung „örtlicher Kosten“ in die Deckung einsetzt und stattdessen auf der nationalen Ebene branchendifferenzierte Lösungen einführt.
Ausweitung der OECD-Umweltstandards auch auf Wettbewerber aus Schwellenländern:
Im Juli 2009 kündigte die Bundesregierung (ebenso wie Österreich und die Schweiz) die von ihr zugesagten Exportkreditversicherungen für den Ilisu-Staudamm im Südosten der Türkei endgültig mit der Begründung auf, dass die Türkei die vertraglich vereinbarten Auflagen zum Schutz von Umwelt, Kulturgütern und Umsiedlung der vom Staudamm betroffenen Bevölkerung nicht ausreichend erfüllt habe. In Deutschland war es das erste Mal, dass eine staatliche Hermes-Bürgschaft mit Verweis auf international vereinbarte Umwelt-Standards zurückgezogen wurde. Das Projekt wurde damit aber nicht beerdigt, die Türkei ist an seiner Umsetzung weiter interessiert. Ob und inwieweit dabei die internationalen Standards beachtet werden, bleibt abzuwarten.
Die deutsche Bauindustrie bekennt sich zu hohen internationalen Umweltstandards als Basis für die Vergabe von Exportkreditgarantien. Sie beklagt jedoch einen gravierenden Wettbewerbsnachteil im Vergleich zu ihren Wettbewerbern außerhalb der OECD, die auf diesem Gebiet weniger strengen Verpflichtungen unterliegen. Von besonderer Relevanz ist die Frage, ob zur Absicherung des Geschäfts durch eine Exportkreditversicherung internationale Umwelt- und Sozialstandards (z.B. die der Weltbank) oder die entsprechenden Standards des Bestellerlands erfüllt werden müssen.
Hier appelliert die deutsche Bauindustrie an die Bundesregierung, die einschlägigen OECD-Standards nicht weiter zu verschärfen und stattdessen die Konkurrenz aus den Schwellenländern (vor allem China, Indien und Brasilien) einzubinden (sog. „Outreach“). Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie schlägt vor, eine weitere Revision/Verschärfung der OECD-Umweltleitlinien an die Bedingung (Junktim) zu knüpfen, dass sich China, Indien, Brasilien und Russland an die OECD-Umweltleitlinien anpassen. Sollte dies nicht innerhalb kurzer Frist möglich sein, sollten die OECD-Umweltleitlinien eingefroren (Moratorium) werden und neue internationale Standards auf G20-Ebene ausgearbeitet werden.
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