Musterbauverträge 2008 und 2010

In den Jahren 2008 und 2010 hat die FIDIC diesen drei Dokumenten zwei weitere Musterbauverträge hinzugefügt:

 

Das „FIDIC 2008 Gold Book“ („Conditions of Contract for Design, Build and Operate Projects”)

stellt eine Erweiterung der FIDIC-Vertragskanons um eine innovative Variante dar, welche die Planungs-, Bau- und Betriebsphasen einer baulichen Anlage in einem einzigen Vertragspaket verbindet. Der DBO-Vertrag soll im Gegenzug mit einer umfassenden Vertragserfüllungsgarantie abgesichert werden. Der Hauptverband begrüßt prinzipiell den neuen Musterbauvertrag, da die FIDIC hiermit die Vorteile des DBO-Ansatzes für alle am Bau beteiligten Vertragsparteien anerkennt: Verkürzung der Bauzeit durch Schnittstellen-Optimierung, verringertes Risiko von Mehrkosten während der gesamten Vertragslaufzeit sowie verbesserte Qualität infolge des Lebenszykluskosten-Konzepts. Allerdings bestehen noch Defizite bei einigen Detailfragen, z. B. der Rolle des Bauherren-Vertreters im Vertragsgefüge, bei Umfang und Laufzeit der Vertragserfüllungsgarantie sowie beim Übergang von der Bau- zur Betriebsphase.

 

Das „FIDIC 2010 Pink Book“ („Conditions of Contract for Construction / MDB Harmonised Edition”)

stellt eine Abwandlung des „FIDIC 1999 Red Book“ dar, dem in Fachkreisen eine besondere Bedeutung zukommt, da dieses Dokument von den multilateralen Entwicklungsbanken als Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung der von ihnen finanzierten Bauleistungen empfohlen und im Fall der Weltbank sogar vorgeschrieben wird. Die multilateralen Entwicklungsbanken haben gegenüber der FIDIC darauf bestanden, dass einige Bank-spezifische Besondereren Vertragsbedingungen – z.B. hinsichtlich der Schwächung des Beratenden Ingenieurs, der erweiterten Inanspruchnahme der Vertragserfüllungsgarantie sowie der verminderten Bedeutung internationaler Schiedsgerichte – Bestandteil des Mustervertrags werden. Allerdings enthält das „Pink Book“ auch einige Passagen, durch die sich die Vertragsposition der Bauunternehmen verbessert:

  • Die Gewinnmarge wird auf grundsätzlich 5% der zusätzlich anfallenden Kosten festgelegt;
  • Die Baugenehmigung ist grundsätzlich vom Auftraggeber zu beschaffen;
  • Der Auftraggeber muss seine Forderung dem Bauunternehmen innerhalb von 28 Tagen ab Kenntnis notifizieren;
  • Der Beratende Ingenieur muss seine Entscheidungen innerhalb von 28 Tagen treffen;
  • Der Bauunternehmer muss nur unter bestimmten Umständen mit der Ausführung beginnen;
  • Die Verrechnung der Zwischenzahlungen mit der Vorauszahlungsgarantie ist für den Bauunternehmer vorteilhafter;
  • Die Streitschlichtungsstelle (Dispute Board) kann auch dann aktiviert werden, wenn der Beratende Ingenieur keine Entscheidung trifft.

 

Ansprechpartner

RA Frank Kehlenbach RA Frank Kehlenbach
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frank.kehlenbach@bauindustrie.de

EIC Kommentare zu den FIDIC Musterbauverträgen

Der europäische Auslandsbauverband EIC hat ausführliche Kommentare zu den dargestellten fünf FIDIC-Musterbauverträgen herausgegeben, die über den EIC Bookshop kostenpflichtig bezogen werden können. Darin sind die unfairen Vertragsklauseln he­rausgearbeitet und alternative For­mulierungen vorgeschlagen. Die Kommentierungen der EIC haben internationa­l große Anerkennung gefunden und werden von der FIDIC selbst befürwortet und vertrieben.