Struktur der neuen FIDIC-Musterbauverträge
Der Anwender, der die neuen FIDIC-Vertragsmuster erstmals studiert, wird feststellen, dass die „Red, Yellow, Silver, Gold & Pink Books“ alle einheitlich 20 Klauseln beinhalten, die sich wiederum in Unterklauseln untergliedern. Von diesen 20 Klauseln hat die weitaus überwiegende Anzahl einen gemeinsamen Titel. Soweit es mit den abweichenden Konzeptionen der einzelnen Musterbauverträge vereinbar ist, sehen die verschiedenen Vertragsmuster den gleichen Wortlaut, die gleichen Definitionen sowie übereinstimmende Konzepte für die Bauausführung vor. Außerdem sind die Vorschriften hinsichtlich der Gewährleistung des Bauunternehmers, der Versicherung sowie die formalen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen des Auftraggebers und des Bauunternehmers in allen Musterbauverträgen weitestgehend einheitlich geregelt. Im Fall der Höheren Gewalt ist allerdings festzustellen, dass das „Gold Book“ diese Klausel durch den Begriff „außergewöhnliche Risiken“ ersetzt. Die abschließende Klausel 20 sieht für alle Musterbauverträge die Einrichtung eines ”Dispute Adjudication Board” (DAB) – im „Pink Book“ ein „Dispute Board“ – zum Zweck der Streitschlichtung vor. Allerdings wird ein ständig aktives Gremium regelmäßig nur in den „Red, Gold & Pink Books“ eingerichtet, während die beiden Anlagenbauverträge („Yellow & „Silver Books“) einen DAB prinzipiell nur auf ad hoc-Basis vorsehen. Von dem jeweiligen Vorschlag der FIDIC im Musterdokument kann jedoch je nach Lage des Falles vertragsbezogen abgewichen werden. Die den DAB betreffenden Regeln sind sehr ausführlich, da diese Institution in den nationalen Rechtsordnungen kaum bekannt ist. Der Dispute Adjudication Board unterscheidet sich von dem in Nordamerika üblichen ”Dispute Review Boards” dadurch, dass letztere üblicherweise nur Empfehlungen aussprechen, die erst verbindlich werden, wenn keine der Parteien hiergegen Einspruch einlegt. Anders die Unterklausel 20.4, wonach die Entscheidung des DAB für beide Vertragsparteien vorläufig bindend und ihr unverzüglich Folge zu leisten ist, solange dieser Beschluss nicht durch eine gütliche Einigung der Parteien oder durch ein Schiedsurteil abgeändert wird. Die „Red &Yellow Books“ sehen in den Besonderen Vertragsbedingungen vor, dass auch der Engineer die Aufgabe des DAB als Streitschlichtungsstelle übernehmen kann.
Die FIDIC-Musterbauverträge gliedern sich in drei Teile: Allgemeine Vertragsbedingungen (”General Conditions”), Besondere Vertragsbedingungen ("Particular Conditions – Part B”) sowie je nach Vertragsmuster die notwendigen Formularmuster für die Angebotsabgabe, die Vertragsurkunde, die Vertragssicherheiten und die Vereinbarung über die Streitschlichtung (”Forms of Letter of Tender, Contract Agreement, Sample Forms of Security and Guarantee und Dispute Adjudication Agreement”). In den Red / Yellow Books ist dem Letter of Tender ein Appendix beigefügt, in dem der individuelle Vertragsinhalt festgelegt werden soll (im „Pink Book“ handelt es sich hier um die „Contract Data“, die Bestandteil der Besonderen Vertragsbedingungen sind). Diese Anhänge vermitteln dem Benutzer einen guten Überblick über die wichtigsten Regelungen des Bauvertrags.
Im Vorwort zu den Musterbauverträgen von 1999 betonen die Verfasser das Bestreben, die FIDIC-Musterbauverträge auf die Mehrzahl der internationalen Übereinkünfte zuschneiden und ihre Standards ”benutzerfreundlich” gestalten zu wollen. Aus diesem Grund übernahmen die Verfasser soviel Text wie möglich in den Allgemeinen Vertragsbedingungen. Für den Fall, dass alternative Vertragsgestaltungen beabsichtigt seien, empfiehlt die FIDIC den Vertragsparteien, eine nicht gewünschte Vertragsklausel "einfach" zu streichen oder nicht anzuwenden. Systematisch geschieht diese Inaktivierung durch die Auslassung von wesentlichem Datenmaterial im Appendix zum Letter of Tender bzw. in den Contract Data. Dieser Verfahrensweise wird der Vorzug gegeben vor der Option, die Vereinbarung in den Besonderen Vertragsbedingungen aufzuführen. Es stellt sich die Frage, für welche Seite dieses Prinzip benutzerfreundlich ist. Jedenfalls lehrt die Erfahrung, dass es im Normalfall weitaus schwieriger ist, eine vom Standard vorgesehene Bestimmung aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen herauszuhalten als eine zusätzliche Klausel nachträglich in den Besonderen Vertragsbestimmungen Änderungen zu vereinbaren. Konkret: Sieht beispielsweise die Unterklausel 4.2 die Stellung einer Vertragserfüllungssicherheit regelmäßig vor, wird es dem Bauunternehmer nur in Ausnahmefällen gelingen, von der denkbaren Möglichkeit einer Nichtanwendung der Vorschrift mangels Bezugnahme im Appendix auf die Höhe der Sicherheit Gebrauch zu machen.
Die FIDIC gibt den Anwendern insofern eine Hilfestellung, als sie dort, wo sie Raum für eine Modifikation der Allgemeinen Vertragsbedingungen sieht, die entsprechende Klausel mit der Einleitung bzw. Endung ”Except / Unless otherwise stated in the Particular Conditions” versieht. In Anbetracht der Unterklausel 1.5, welche die Priorität der Besonderen Vertragsbedingungen festlegt, ist dieser Zusatz eigentlich überflüssig.
Wie bereits erwähnt hat die FIDIC in die Besonderen Vertragsbedingungen bzw. in die Formularmuster Textvorschläge für eine Reihe von Sicherheitsleistungen aufgenommen. Damit schließt sie sich der internationalen Baupraxis an, die solche Instrumente bereits seit längerer Zeit kennt. Allerdings ist kritisch anzumerken, dass diese Muster recht einseitig in Form von selbständigen, auf bloße Sicht zahlbarer Bankgarantien beigefügt sind. Dies gilt abgesehen von der Garantie der Muttergesellschaft auch für die Bietungsgarantie, die Vertragserfüllungsgarantie, die Vorauszahlungsgarantie, die Einbehaltungsgarantie und die Zahlungsgarantie des Auftraggebers. Lediglich für die Vertragserfüllung ist alternativ auch ein Muster für einen akzessorischen Surety Bond beigefügt. Die Muster der Bankgarantien verweisen ergänzend auf die Einheitlichen Regeln der Internationalen Handelskammer (ICC) für Demand Guarantees, das Muster für den Surety Bond auf die ICC-Regeln für Contract Bonds.
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EIC Kommentare zu den FIDIC Musterbauverträgen
Der europäische Auslandsbauverband EIC hat ausführliche Kommentare zu den dargestellten fünf FIDIC-Musterbauverträgen herausgegeben, die über den EIC Bookshop kostenpflichtig bezogen werden können. Darin sind die unfairen Vertragsklauseln herausgearbeitet und alternative Formulierungen vorgeschlagen. Die Kommentierungen der EIC haben international große Anerkennung gefunden und werden von der FIDIC selbst befürwortet und vertrieben.
