Wichtige Vertragsklauseln aus Sicht des Auftragnehmers

Die seit dem Jahr 1999 erschienenen FIDIC-Musterbauverträge beinhalten wesentliche Modifikationen gegenüber den Vorauflagen, von denen einige hier kurz skizziert seien. 

 

Finanzielle Vorkehrungen des Auftraggebers 

Auf Verlangen des Bauunternehmers muß der Auftraggeber auf Grund der Unterklausel 2.4 "angemessene Nachweise" über seine finanziellen Vorkehrungen zur Zahlung der Vergütung vorlegen. Im Fall der Säumnis ist der Bauunternehmer gemäß der Unterklausel 16.1 nach einer Frist von 21 Tagen zur Vertragssuspendierung und gemäß Unterklausel 16.2 nach weiteren 42 Tagen sogar zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Aus der Definition des Vertragspreises folgt außerdem, dass weitere Nachweise auch bei anstehenden Mehrkosten infolge von Änderungsanordnungen oder zusätzlicher Arbeiten (”Variations”) zu erbringen sind. Allerdings ist nicht geregelt, wer die Mehrkostenschätzung vornehmen soll und wie sich die Rechtslage bei unrichtigen Schätzungen darstellt.

 

Formalisierte Anspruchsverfahren für Auftraggeber und Bauunternehmer 

Die Unterklausel 2.5 schreibt dem Auftraggeber die formalen Voraussetzungen für die Geltendmachung seines Anspruchs auf Zahlung bzw. auf Verlängerung der Gewährleistungsfrist vor. Er muß dem Bauunternehmer seinen Anspruch so bald als möglich nach Kenntnisnahme notifizieren und ihn näher begründen, bevor er zum Einbehalt oder zur Verrechnung mit einer Geldforderung berechtigt ist. Der Auftraggeber trägt jedoch nie die Gefahr, seinen Anspruch vollständig oder teilweise zu verlieren. Das für den Bauunternehmer vorgesehene Verfahren in der Unterklausel 20.1 enthält demgegenüber eine Ausschlussfrist für den Fall, dass er seinen Anspruch nicht innerhalb von 28 Tagen gegenüber dem Auftraggeber mitteilt. Mit dieser Präklusionsandrohung gegen den Bauunternehmer nimmt die FIDIC offensichtlich eine Ungleichbehandlung der Vertragsparteien vor. Andererseits wird der Engineer durch diese Unterklausel erstmals in einem FIDIC-Dokument verpflichtet, innerhalb einer Frist von 42 Tagen auf eine Forderung des Bauunternehmers zu reagieren.

 

Vertragliche Haftung

Die wesentlichen Vorschriften über die vertragliche Haftung der Parteien finden sich in den Red, Yellow, Silver & Pink Books“ in der Klausel 17 ("Risk and Responsibility"), abweichend allerdings die Klausel 17 des „Gold Book“ („Risk Allocation“), die auf Grund der Betreiberkomponente eine andere Struktur aufweist. Der Bauunternehmer trägt gemäß der Unterklausel 17.2 bis zur Abnahme die Gefahr für die Beschädigung, Zerstörung oder den zufälligen Untergang der Leistung sowie ebenfalls der vertraglich vorgesehenen und definierten Waren und Dokumente. Er bleibt demgemäss zur Schadenbeseitigung bzw. zur Neuherstellung verpflichtet, es sei denn, der Mustervertrag weist das schadenverursachende Ereignis in der Unterklausel 17.3 als Risiko des Auftraggebers aus. In Übereinstimmung mit der Unterklausel 17.1 haftet der Bauunternehmer weiterhin für mittelbare Schäden an Körper und Leben des Personals des Auftraggebers und bei Vorsatz und Fahrlässigkeit auch für dessen Eigentumsschäden. In der Unterklausel 17.6 (Unterklausel 17.8 im „Gold Book“) sehen die FIDIC-Musterbauverträge einen beiderseitigen Haftungsausschluss für mittelbare Vermögensschäden und für den Bauunternehmer – mit bestimmten Ausnahmen – eine generelle Haftungsbeschränkung in Höhe der Vertragssumme vor.

 

Höhere Gewalt („Force Majeure“)

Der Anwendungsfall der "Höheren Gewalt" ist in der Klausel 19 der „Red, Yellow, Silver & Pink Books“ gegenüber dem Orange Book überarbeitet worden, das Konzept der "Special Risks" des Red Book findet keine Anwendung mehr. Die Definition der Force Majeure betrifft "an extreme event or circumstance: (a) which is beyond a Party's control, (b) which such Party could not reasonably have provided against before entering into Contract, (c) which, having arisen, such party could not reasonably have avoided or overcome, and (d) which is not substantially attributable to the other Party". Diese weite Formulierung dürfte auch die Fälle der wirtschaftlichen Unmöglichkeit umfassen. Im Anschluss an die Definition finden sich einige Beispielsfälle, die jedoch nicht abschließend sind. Der Bauunternehmer kann gemäß Unterklausel 19.4 die ihm infolge der höheren Gewalt entstehenden zusätzlichen Kosten in bestimmten Fällen geltend machen, vorausgesetzt er hat die Umstände der Force Majeure zuvor dem Auftraggeber angezeigt. Außerdem wird ihm eine Bauzeitverlängerung gewährt, falls sich die Fertigstellung des Bauwerks durch höhere Gewalt verzögert. Sollte die Ausführung der Bauarbeiten durch höhere Gewalt unterbrochen werden und die Unterbrechung 84 Tage hintereinander andauern oder mehrere Unterbrechungen infolge von höherer Gewalt mehr als 140 Tage betragen, kann der Vertrag von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden. Im Falle der Vertragskündigung auf Grund von höherer Gewalt erhält der Bauunternehmer nach der Unterklausel 19.6 eine Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen sowie Erstattung der Kosten für Material und Gerätebestellungen und sonstige Verbindlichkeiten, die der Bauunternehmer in Erwartung der Fertigstellung der Arbeiten vernünftigerweise eingegangen ist, die Kosten des Abbaus von Bauhilfswerken, der Rücksendung des Baugeräts und für die Rückführung seines Personals.

 

Jederzeitige Kündigungsmöglichkeit

Die FIDIC-Musterbauverträge sehen in der Unterklausel 15.5 die Möglichkeit zur jederzeitigen Vertragskündung durch den Auftraggeber gegen Vergütung der entstandenen Kosten vor. Die Kündigung ist allerdings ausgeschlossen für den Fall, dass der Auftraggeber die Bauarbeiten selbst durchführen oder durch einen anderen Unternehmer ausführen lassen möchte.

 

Streitbegeleitende Schlichtung

Die FIDIC-Musterbauverträge sehen bei Streitigkeiten während oder nach Abschluss der Arbeiten ein vertragsinternes Schlichtungsverfahren vor einer unabhängigen Schlichtungsstelle ("Dispute Adjudication Board") vor. Sollten diese nicht zu einer Lösung führen, ist die Anrufung eines Internationalen Schiedsgerichts, meistens bei der Internationalen Handelskammer in Paris, vorgesehen. Das „Pink Book“ sieht diese Variante explizit nur für den Fall vor, dass es sich um ein „ausländisches Bauunternehmen“ handelt, während ein „inländisches Bauunternehmen“ auf den nationalen Rechtsweg verwiesen wird; eine Definition für ein in- oder ausländisches Bauunternehmen wird allerdings nicht gegeben. Das Bauunternehmen sollte auf jeden Fall auf der Vereinbarung der Internationalen Schiedsgerichtsbarkeit bestehen, da eine Streitentscheidung vor nationalen Gerichten oder Schiedsgerichten nicht immer frei von einseitiger Parteinahme ist. Bedauerlicherweise bleibt jedoch anzumerken, dass noch so ausgeklügelte Verträge letzten Endes nicht vor Überraschungen schützen. Klare Regelungen über Zahlungsmodalitäten und –zeitpunkte bzw. Streitschlichtungsverfahren sagen wenig über die tatsächliche Zahlungsmoral eines Auftraggebers aus. Bei Problemfällen kann oft auch ein internationales Schiedsgericht nicht helfen.

 

Die Besonderheiten des „Pink Book“

Das „Pink Book“ enthält einige Passagen, durch die sich die Vertragsposition des Bauunternehmers verbessert:

  • Die Gewinnmarge wird auf grundsätzlich 5% der zusätzlich anfallenden Kosten festgelegt;
  • Die Baugenehmigung ist grundsätzlich vom Auftraggeber zu beschaffen;
  • Der Auftraggeber muss seine Forderung dem Bauunternehmen innerhalb von 28 Tagen ab Kenntnis notifizieren;
  • Der Beratende Ingenieur muss seine Entscheidungen innerhalb von 28 Tagen treffen;
  • Der Bauunternehmer muss nur unter bestimmten Umständen mit der Ausführung beginnen;
  • Die Verrechnung der Zwischenzahlungen mit der Vorauszahlungsgarantie ist für den Bauunternehmer vorteilhafter;
  • Die Streitschlichtungsstelle (Dispute Board) kann auch dann aktiviert werden, wenn der Beratende Ingenieur keine Entscheidung trifft.

Ansprechpartner

RA Frank Kehlenbach RA Frank Kehlenbach
Kurfuerstenstrasse 129
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frank.kehlenbach@bauindustrie.de

EIC Kommentare zu den FIDIC Musterbauverträgen

Der europäische Auslandsbauverband EIC hat ausführliche Kommentare zu den dargestellten fünf FIDIC-Musterbauverträgen herausgegeben, die über den EIC Bookshop kostenpflichtig bezogen werden können. Darin sind die unfairen Vertragsklauseln he­rausgearbeitet und alternative For­mulierungen vorgeschlagen. Die Kommentierungen der EIC haben internationa­l große Anerkennung gefunden und werden von der FIDIC selbst befürwortet und vertrieben.