Aufbau des Bautarifwerkes

Das Bautarifwerk geht aber nicht nur auf historisch zu nennende Wurzeln zurück, sondern ist zugleich eines der vielfältigsten Tarifsysteme in Deutschland mit über 40 meist bundesweit geltenden Tarifverträgen.

Der Aufbau der Tarifsammlung für die Bauwirtschaft trägt dem Rechnung. Vier große Gruppen von Tarifverträgen sind zu nennen

  • Entgelttarifverträge,
  • Rahmentarifverträge,
  • Materielle Sozialkassentarifverträge und
  • Verfahrenstarifverträge.

Dabei wird in der Tarifsammlung weiter differenziert zwischen Tarifverträgen, die für gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die für Angestellte oder die für Auszubildende gelten. Hinzu kommen weitere tarifvertragliche Vorschriften zur Regelung spezieller Fragen wie der betrieblichen Altersvorsorge (Tarifliche Zusatzrente) oder der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung.

 

Die Entgelttarifverträge regeln insbesondere die Lohn‑ und Gehalts­sätze für die verschiedenen Lohn‑ und Gehaltsgruppen - solche „Tarife" haben den Tarifverträgen überhaupt ihren Namen gegeben - aber auch sonstige Zahlungsansprüche der Arbeitnehmer wie die auf ein 13. Monatseinkommen oder auf vermögenswirksame Leistungen. Die Entgelttarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer und die Auszubildenden für den Beruf des Arbeiters werden Lohntarifverträge, die Entgelttarifverträge für die Angestellten, die Poliere und die Auszubildenden für den Beruf des Angestellten werden Gehaltstarifverträge genannt.

Die Lohn‑ und Gehaltstarifverträge gelten in der Regel für eine Mindestlaufzeit von nur einem Jahr (höchstens zwei Jahren) und werden von der Arbeitnehmerseite in der Regel zum frühestmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Da der Anteil der Personalkosten am Bruttoproduktionswert in der Bauwirtschaft mit 41 Prozent überdurchschnittlich hoch ist, gehören die Löhne und Gehälter zu den wichtigsten Kalkulationsfaktoren. Ferner gelten unterschiedliche Lohntarifverträge für die alten Bundesländer, für die neuen Bundesländer und für Berlin. Bei den Gehaltstarifverträgen existieren zusätzlich zu dieser Einteilung spezielle Regelungen für die Angestellten und Poliere in Bayern.

Als eine Besonderheit des Bautarifwerks sind die Tarifverträge über die Mindestlöhne im Baugewerbe zu nennen. Diese Tarifverträge sind mehrfach für alle in‑ und ausländischen gewerblichen Arbeitnehmer am Bau für zwingend anwendbar erklärt worden.

Als spezielle Entgelttarifverträge für ein bestimmtes Gewerk existieren für den Bauten- und Eisenschutz gesonderte Lohntarifverträge in den alten Bundesländern und in Berlin.

 

Die Rahmentarifverträge, außerhalb der Bauwirtschaft vielfach „Manteltarifverträge" genannt, enthalten vor allem Bestimmungen über die werktägliche und wöchentliche Arbeitszeit, die flexible tarifliche Arbeitszeitgestaltung, Mehrarbeit, Nacht‑ und Feiertagszuschläge, Freistellungen aus familiären Gründen, die Definition der Lohn‑ und Gehaltsgruppen, Erschwernistatbestände, Auswärtsbeschäftigung, den Urlaub, Einsatz bei Arbeitsgemeinschaften, die Kündigung und die Ausschlussfristen.

Die Mindestlaufzeit beträgt mehrere Jahre, überwiegend mindestens drei oder vier, aufgrund von Verlängerungen durchaus auch einmal fünf und mehr Jahre. Für die einzelnen Arbeitnehmergruppen gelten wiederum verschiedene Rahmentarifverträge: der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) für die gewerblichen Arbeitnehmer, der einheitliche Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV Angestellte) und der Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) für die Auszubildenden. Insbesondere auf Grund der spezifischen Regelungen für die gewerblichen Arbeitnehmer beim Urlaub, bei den Mindestlöhnen und auch beim Saison-Kurzarbeitergeld ist eine Vereinheitlichung der tarifvertraglichen Vorschriften für die gewerblichen Arbeitnehmer und die Angestellten und Polieren unterblieben. Der BRTV wird noch durch Spezialregelungen, beispielsweise für den Feuerungsbau und das Isoliergewerbe sowie für den Bereich der leistungsabhängigen Entlohnung, ergänzt.

 

Die Materiellen Sozialkassentarifverträge haben Ansprüche der Arbeitnehmer auf Leistungen und der Arbeitgeber auf Erstattungen durch die Sozialkassen der Bauwirtschaft, d. h. der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes und der Urlaubs‑ und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft in Wiesbaden sowie der Gemeinnützigen Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes und der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes, zum Gegenstand, die im Wege eines Solidarausgleichsverfahrens finanziert werden. Dazu gehören u. a. die Rentenbeihilfen sowie das in § 8 BRTV geregelte Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld (Urlaubsvergütung) für ge­werbliche Arbeitnehmer, ferner die Erstattung von Ausbildungsvergütun­gen, Kosten überbetrieblicher Unterweisung und von Fahrtkosten für den Besuch von Lehrbauhöfen, die ihre Grundlage im BBTV findet. Das Sys­tem der Sozialkassen der Bauwirtschaft ist gesondert erläutert.

Diese Tarifregelungen gelten in erster Linie für gewerbliche Arbeitnehmer. In die baugewerbliche Zusatzversorgung sind jedoch seit 1976 auch die Angestellten einbezogen, wie der Tarifvertrag über die Berufsbildung gleichermaßen die Erstattung von Leistungen für alle Auszubildenden vorsieht. Neben dem Tarifvertrag über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR) stellen also die Bestimmungen des § 8 BRTV und der §§ 18 ff. BBTV ebenfalls materielle Sozialkassentarifverträge dar. Alle diese Tarife sind auf langfristige Geltung angelegt.

 

In den Verfahrenstarifverträgen sind insbesondere die Abgabe der laufenden Meldungen, die Erstattung der vorgelegten Leistungen, die Direkt­auszahlung an Arbeitnehmer im Rahmen der Zusatzversorgung und nicht zuletzt die Sozialkassenbeiträge - ab 1. Januar 2009 19,80 Prozent der Bruttolohnsumme zuzüglich 67,- € (Zusatzversorgung) für jeden beschäftigten Polier und Angestellten (ohne die Kurzzeitangestellten) in den alten Bundesländern, 16,60 Prozent in den neuen Bundesländern - im einzelnen geregelt. Hervorzuheben ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 18. Dezember 2009.

Tarifsammlung für die Bauwirtschaft 2011/2012

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