Technisches Baurecht

Technisches Baurecht - die Mitarbeit der Hauptabteilung Technik im DVA

DVA - Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen


Der DVA hat die Aufgabe, Grundsätze für sachgerechte Vergaben und fachgerechte Abwicklungen von Bauaufträgen zu erarbeiten und weiterzuentwickeln. Dies erfolgt vor allem durch die Fortschreibung der VOB, der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen.
Zur Erledigung seiner satzungsgemäßen Aufgaben unterhält der DVA insgesamt vier Hauptausschüsse, von denen die drei Hauptausschüsse Allgemeines, Hochbau und Tiefbau paritätisch von Auftraggeber- und Auftragnehmerseite besetzt sind.

Als ordentliches Mitglied des DVA beteiligt sich der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. als Spitzenorganisation der bauindustriellen Auftragnehmer an der Arbeit in allen vier Hauptausschüssen des DVA.

Der Hauptausschuss Allgemeines (HAA) ist für die rechtlichen Belange der VOB zuständig, also für die VOB/A, Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (öffentlicher Bereich), und für die VOB/B, Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.

Im Hauptausschuss Hochbau (HAH) und dem Hauptausschuss Tiefbau (HAT), deren Aufgabe die stete Aktualisierung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen - ATV der VOB/C - ist, vertritt Dipl.-Ing. Architekt Joachim Simon die Interessen des Hauptverbandes und damit die seiner Mitglieder.

Vor die Klammer sämtlicher ATV wurde die ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art gezogen, die für alle Leistungsbereiche gültig ist.


Seit Anfang 2005 ist der GAEB, der Gemeinsame Ausschuss Elektronik im Bauwesen, nun als Hauptausschuss GAEB, in den DVA eingegliedert. Er hat die Aufgabe, Bauleistung auf Basis der ATV in standardisierter Form in so genannten STLB-Bau, Standardleistungsbüchern für Bauleistungen, so zu beschreiben, dass ein elektronischer Austausch von Daten für Leistungsverzeichnisse und für die Abrechnung von Bauleistungen erfolgen kann. Für jedes STLB-Bau existieren dem gemäß im GAEB Arbeitsgruppen, in denen Vertreter bauindustriell organisierter Unternehmen mitwirken, die oft zugleich Mitglied thematisch zugeordneter Normenausschüsse und bzw. oder der Fachberaterkreise - FBK - zu den ATV im entsprechenden Leistungsbereich sind.

 

Standardformulierungen und Ergebnisse der Mitarbeit im HAH und HAT des DVA

Im Jahre 2004 begannen, einhergehend mit der Überarbeitung der im Ergänzungsband 2005 zur VOB/C erschienenen ATV, die Bereinigungen zwischenzeitlich gebeugter Standardsätze, verbunden mit der Hoffnung, dass die bisherige Auslegungspalette – auf vermeintlicher Basis unterschiedlicher Formulierung gleicher Sachverhalte – weitestgehend wieder auf das ursprünglich Gewollte eingeschränkt wird.

Auf vorgenannten Standardformulierungen aufbauend, gelang es in den Jahren 2005/2006 dem HAH insgesamt 28 ATV entsprechend angepasst für den VOB-Gesamtband 2006 zu verabschieden.

Seit 2009 arbeitet nun die Arbeitsgruppe Abrechnung an der Vereinheitlichung der Abrechnungsregeln. Insbesondere wurden hier die Übermessungsregeln auf Transparenz und Angemesseneheit überprüft. Die Ergebnisse werden sukzessive in die überarbeiteten ATVen einfließen - erstmals vorauss. mit der geplanten VOB 2012.

 

Engagement der Bundesfachabteilung

Die ATV DIN 18340 Trockenbauarbeiten, wurde initiiert und weitestgehend beeinflusst von der BFA ATB (Bundesfachabteilung Akustik- und Trockenbau des Hauptverbandes).

Die neuen ATV Kabelleitungstiefbauarbeiten, angeregt und maßgeblich vom Bundesarbeitskreis Kabelleitungstiefbau (BAK KLT) in der BFA LTB (Bundesfachabteilung Leitungsbau) erstellt, meisterten die Lesungen im HAT in kürzester Zeit.
Der hochrangig besetzte Fachberaterkreis hatte erst Anfang 2005 dem HAT seinen Entwurf für diesen in der VOB/C absolut neuen Leistungsbereich zugeleitet, der dann komplikationslos das kurzfristige Ziel "VOB 2006" erreichte.
Erschien im Mai 2008 der erste "rechtlich-technische" Kommentar dieser ATV im neuen Beck'schen VOB-Kommentar der gesamten VOB/C, folgte im Juni 2008 der Kommentar der ATV DIN 18322 - zusammen mit dem der ATV DIN 18299 - aus dem FBK beim Beuth Verlag.

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die ATV DIN 18322 Kabelleitungstiefbauarbeiten die einzigen ATV in der VOB/C sind, die Ausschreibungs- und Ausführungsregeln für den Aufbruch befestigter Flächen bieten. Dem gemäß gilt:

Der Aufbruch befestigter Flächen ist VOB-gerecht nach den ATV DIN 18322 auszuschreiben und abzurechnen.

Von den 28 in den Jahren 2005 und 2006 vom HAH aktualisierten ATV wurden 8 fachtechnisch grundlegend überarbeitetet bzw. nahezu komplett neugefasst, so z. B. die ATV DIN 18363 "Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen" und vor allem die ATV DIN 18351 Vorgehängte hinterlüftete Fassaden.

Die maßgebend, da nahezu ausschließlich, von der BFA FAB (Bundesfachabteilung Fassadenbau) erarbeiteten ATV DIN 18351 trugen bis 2006 den Titel "Fassadenarbeiten", der zweifelsfrei nicht derart eindeutig den tatsächlich erfassten Leistungsbereich beschreiben konnte, wie die jetzt klar zu anderen Konstruktionen abgrenzende neue Bezeichnung Vorgehängte hinterlüftete Fassaden.
Materielle Änderungen gingen mit der Neufassung der ATV allerdings nicht einher, wohl aber einige Verdeutlichungen, die sich trotz des äußerst engen Praxisbezuges dieser ATV als hilfreich herauskristallisiert hatten.

 

Gerüstarbeiten - neue Regelung seit 2006

Hinzuweisen ist auf vorgenommene Änderungen, die sich in der VOB/C insbesondere für die so genannten Rohbaugewerke aus den europäischen Gerüstbaunormen ergaben.
Diese haben vor allem die Neufassung der ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten beeinflusst und gleichzeitig - insbesondere bezüglich der Abrechnung - die Regelungen erheblich klarer fassen lassen.
Im Geltungsbereich wurden diese ATV zudem auf Arbeitsbühnen und dergleichen erweitert, die häufig als Hilfskonstruktionen für Bauarbeiten benötigt werden.

Sowohl vorgenannte ATV für die Gerüstarbeiten als auch die überarbeiteten ATV des Hochbaus verzichten nunmehr auf den nicht definierten "Begriff" Baubehelfe, der sich leider immer noch in der VOB/B findet. Stattdessen wird nun richtigerweise - und das auch nur sofern unbedingt erforderlich - von Hilfskonstruktionen gesprochen.
Klares Ziel der Hauptausschüsse bleibt, entsprechende Konstruktionen ihrem Einsatzzweck gemäß eindeutig zu bezeichnen.

Einhergehend mit leider vielen kontroversen Diskussionen zum Thema Gerüste in der Baupraxis wurden generell die Gerüstbauleistungen bezüglich ihrer Zuordnung als Nebenleistungen bzw. Besondere Leistungen bei den einzelnen bearbeiteten ATV durchleutet und ihr jeweiliger Umfang eindeutig festgeschrieben.

Somit finden sich in den ATV zunehmend derart klare Regelungen, dass es jetzt endlich - und auch aus diesem Grunde - möglich wurde, in den ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art im Abschnitt 0.4.1 auf einen Hinweis auf Gerüste zu verzichten.
Bekanntermaßen wurden in den ATV DIN 18299 Gerüste als ein Beispiel für solche Nebenleistungen aufgeführt, für die abweichende Regelungen zur Ausschreibung infrage kommen können, wenn diese Nebenleistungen einen hohen Kostenfaktor darstellen.
Leider wurde dieser Hinweis auf Gerüstarbeiten aus Abschnitt 0.4.1 - auch von Gerichten - oft völlig missverstanden und so interpretiert, dass Gerüste - in der Regel bzw. generell - Nebenleistungen seien.
Gegen eine derartige - falsche - Auslegung der ATV ist nun hoffentlich endgültig Abhilfe geschaffen.

Ansprechpartner

Dipl.-Ing. Architekt Joachim Simon Dipl.-Ing. Architekt Joachim Simon
Schwerpunkt Qualität

Sekretariat:
Andrea Krone
Telefon: 0049 30 21286-232
Telefax: 0049 30 21286-250
E-Mail: ha.technik@bauindustrie.de

joachim.simon@bauindustrie.de

Im Blickpunkt

"VOB 2009" - seit 11. Juni 2010 in Kraft getreten

VOB Teil C 2009
Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) der Gesamtbandes der VOB 2009 haben folgenden Bearbeitungsstand: (F) = Das Dokument wurde zur Anpassung an die Entwicklung des Baugeschehens fachtechnisch überarbeitet; die Normenverweise wurden aktualisiert - Stand 2009-12. (R) = Das Dokument wurde redaktionell überarbeitet; die Normenverweise wurden aktualisiert - Stand 2009-12. (Z) = Zurückgezogen (V) = Verweise auf VOB/A, VOB/B und VOB/C aktualisiert; keine weiteren Änderungen vorgenommen. Es ist darauf hinzuweisen, dass hierbei auch die Normenverweise nicht aktualisiert wurden.

F ATV DIN 18299
F ATV DIN 18300
R ATV DIN 18301
R ATV DIN 18302
R ATV DIN 18303
R ATV DIN 18304
F ATV DIN 18305
F ATV DIN 18306
R ATV DIN 18307
F ATV DIN 18308
R ATV DIN 18309
Z ATV DIN 18310
R ATV DIN 18311
R ATV DIN 18312
R ATV DIN 18313
R ATV DIN 18314
R ATV DIN 18315
R ATV DIN 18316
R ATV DIN 18317
F ATV DIN 18318
F ATV DIN 18319
R ATV DIN 18320
R ATV DIN 18321
R ATV DIN 18322
R ATV DIN 18325
R ATV DIN 18330
R ATV DIN 18331
V ATV DIN 18332
F ATV DIN 18333
R ATV DIN 18334
V ATV DIN 18335
F ATV DIN 18336
F ATV DIN 18338
F ATV DIN 18339
F ATV DIN 18340
R ATV DIN 18345
R ATV DIN 18349
R ATV DIN 18350
V ATV DIN 18351
V ATV DIN 18352
F ATV DIN 18353
F ATV DIN 18354
R ATV DIN 18355
R ATV DIN 18356
R ATV DIN 18357
R ATV DIN 18358
R ATV DIN 18360
V ATV DIN 18361
R ATV DIN 18363
F ATV DIN 18364
R ATV DIN 18365
R ATV DIN 18366
F ATV DIN 18367