Zu den Beratungen über den Entwurf der Mantelverordnung

Infrastruktur/ Tiefbau
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Nachhaltigkeit

Die BAUINDUSTRIE unterstützt das mit der Mantelverordnung1 verfolgte Ziel einer bundeseinheitlichen Regelung für den Umgang mit mineralischen Bau- und Abbruchabfällen, die den umweltpolitischen Schutzzielen gerecht wird.

Die BAUINDUSTRIE unterstützt das mit der Mantelverordnung1 verfolgte Ziel einer bundeseinheitlichen Regelung für den Umgang mit mineralischen Bau- und Abbruchabfällen, die den umweltpolitischen Schutzzielen gerecht wird.

 

Die Mantelverordnung regelt nicht nur mineralische Bauabfälle

 

Mineralische Abfälle sind mit einem Aufkommen von mehr als 275 Millionen Tonnen/Jahr der größte Abfallstrom in Deutschland. Mit Blick auf eine mögliche Umweltbelastung mit Schadstoffen, aber auch aufgrund des Potentials für die Substitution von Primärrohstoffen ist es richtig, dass die ord-nungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. gemeinwohlverträgliche Beseitigung dieser Abfälle geregelt werden soll. Der größte Teil der mineralischen Abfälle entfällt mit 82,7 % auf die mineralischen Bau-Abfälle. Weitere mineralische Abfälle (v. a. Schlacken und Aschen) stammen aus der Energie- und Metallindustrie2. Auch diese erfasst der Regelungsbereich der Mantelverordnung.

 

Erfolgsgeschichte Kreislaufwirtschaft Bau (90 % Verwertungsquote) fortschreiben

 

Derzeit werden rund 90 % der mineralischen Bauabfälle im Sinne von Ressourcenschonung und Abfallvermeidung durch Aufbereitung und Baustoff-Recycling weitgehend im Stoffkreislauf gehalten. Mit diesem wesentlichen Beitrag der Bauwirtschaft zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft wird die von der EU-Abfallrahmenrichtlinie und dem Kreislaufwirtschaftsgesetz jeweils geforderte Verwertungsquote (70 %) deutlich übererfüllt. Diese Erfolge bei der Ressourcenschonung dokumentiert die Initiative Kreislaufwirtschaft Bau seit über 20 Jahren im Zweijahresrhythmus mit Monitoring-Berichten zum Aufkommen und Verbleib mineralischer Bauabfälle3

 

Damit die Bauwirtschaft diese Erfolgsgeschichte fortschreiben kann, sind wirtschaftlich tragbare und in der Praxis sowohl für Bauunternehmen als auch für Vollzugsbehörden gut umsetzbare Regelungen erforderlich, die den umweltpolitischen Zielkonflikt lösen, der besteht zwischen Grundwasser- und Bodenschutz einerseits und der Ressourcenschonung, d. h. Einsparung von Primärrohstoffen und Vermeidung von Landschaftsverbrauch durch Deponien andererseits.

 

Diesem Anspruch wird der Entwurf der Mantelverordnung nicht gerecht. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden erheblichen Vollzugs- und Anwendungsprobleme für die öffentliche Hand, alle Bautreibenden und die ausführenden Unternehmen besteht aus Sicht der BAUINDUSTRIE nach wie vor ein erheblicher Handlungs- und Korrekturbedarf. Würde die Mantelverordnung in der aktuellen Fassung beschlossen oder weiter verschärft, sind weitreichende Vollzugsprobleme, Haftungsrisiken und Rechtsunsicherheit bei Bauherren, Abfallerzeugern und Anlagenbetreibern vorprogrammiert4

 

Bauabfallverwertungsgesetz ist vorzugswürdig

 

Für die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung mineralischer Bauabfälle ist aus Sicht der BAUINDUSTRIE ein spezielles Bauabfallverwertungsgesetz5 vorzugswürdig. Da von den pro Jahr in Deutschland anfallenden etwa 275 Millionen Tonnen mineralischen Abfällen die mineralischen Bau-Abfälle inklusive Böden über 80 % ausmachen, hätte man mit einer Ersatzbaustoffverordnung, die sich auf mineralische Bau-Abfälle konzentriert, den Löwenanteil dieser Abfälle geregelt.

 

Zudem könnte so die Komplexität des Entwurfs der Ersatzbaustoffverordnung reduziert werden. Nur fünf der 16 mineralischen Stoffe, die in der abschließenden Liste in den Begriffsbestimmungen des Entwurfs der Ersatzbaustoffverordnung in § 2 Nr. 18 bis 33 aufgeführt sind, stammen originär aus Bau- und Abbruchabfällen. Die restlichen 11 Stoffe sind Abfälle bzw. Rückstände aus industriellen Produktions- oder Verbrennungsprozessen der Energie- und Metallindustrie.

 

Gerade manche dieser mineralischen Stoffe werden aber aufgrund ihrer Zusammensetzung aus Sicht des Boden- und Grundwasserschutzes kritisch gesehen und führen dazu, dass verschärfte (Sonder-) Regelungen gefordert werden und die Akzeptanz für den Einsatz von Ersatzbaustoffen zu sinken droht.

 

Durch eine Fokussierung auf mineralische Bau- und Abbruchabfälle inklusive Bodenmaterial und Baggergut fiele es leichter, einen konsistenten und wirtschaftlich tragbaren Regelungsrahmen zu erlassen, der für die Bauherren und Bauunternehmen rechtssicher und praktikabel umsetzbar bzw. für die zuständigen Behörden entsprechend gut zu vollziehen wäre.

 

Im Hinblick auf die Unterschiede der beiden Massenströme und die daraus resultierenden Anforderungen des Abfall-, Wasser- und Bodenschutzrechts, sollten Aschen und Schlacken aus thermischen Prozessen und industriellen Produktionsprozessen einerseits und mineralische Bau-Abfälle andererseits in zwei getrennten Verordnungen geregelt werden. Denkbar wäre allenfalls, beide unterschiedlichen Massenströme nach einem gemeinsamen allgemeinen Teil in verschiedenen Abschnitten zu regeln, wie in der LAGA M 20 vorgesehen war.

 


[1] Entwurf einer Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und 
       Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung (BR-Drs. 566/17).

[2] Vgl. BMU, Abfallwirtschaft in Deutschland 2018, S. 35
        https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Pools/Broschueren/abfallwirtschaft_2018_de.pdf)

[3] Vgl. 11. Monitoringbericht: http://www.kreislaufwirtschaft-bau.de/Arge/Bericht-11.pdf

[4] Vgl. HDB-Positionspapier zur Mantelverordnung vom 28. Januar 2020: 
        https://www.bauindustrie.de/media/documents/200128_Mantelverordnung_HDB_Positionspapier.pdf

[5] Vgl. HDB-Positionspapier zu Bauabfallverwertungsgesetz vom 5. Oktober 2015:
        https://www.bauindustrie.de/media/documents/Positionspapier_Bauabfallverwertungsgesetz.pdf