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Zehn Maßnahmen für eine praxistaugliche Ersatzbaustoffverordnung (EBV)

Nachhaltigkeit

Positionen der BAUINDUSTRIE

Gut zwei Jahre nach Ihrem Inkrafttreten (die EBV ist als Teil der Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung – sog. Mantelverordnung - zum 1. August 2023 in Kraft getreten) fordert der Lenkungsausschuss Umwelt in einem Positionspapier eine zügige 2. Novellierung der Ersatzbaustoffverordnung.

Zuletzt hatte sich im Zusammenhang mit dem EBV-Planspiel 2.0 erheblicher und in großen Teilen unstreitiger Korrekturbedarf gezeigt.

Eine 2. EBV-Novelle soll nach Auffassung der Ausschussmitglieder vor allem nachfolgend aufgeführte fünf Punkte aufgreifen:

  1. Schaffung einheitlicher Regelungen hinsichtlich des Untersuchungsumfangs von mineralischen Bauabfällen am Anfallort, wie sie in der LAGA M 20 enthalten waren. Diese sind unerlässlich für einen bundesweit einheitlichen Vollzug. Zugleich könnte das Problem der bislang notwenigen Mehrfachanalysen aufgelöst werden, indem eine Untersuchungsmethode vorgegeben wird, d.h. entweder Schüttelversuch oder Säulenkurztest.
  2. Schaffung einer bundeseinheitlich rechtsverbindlichen Regelung zur Bestimmung des höchsten zu erwartenden Grundwasserstands am Einbauort.
  3. Entfall des generellen Ausschlusses des Einbaus von MEB in kiesigen Böden und Grundgestein, der nach derzeitigem Kenntnisstand fachlich nicht gerechtfertigt ist.
  4. Abschaffung von überflüssigen  Dokumentationspflichten für Verwender, wie insbesondere die Voranzeige. Die Verbleibenden sollten vereinfacht werden.
  5. Entfall der Anforderung des Eignungsnachweises (EgN) über den ausführlichen Säulenversuch für mobile Aufbereitungsanlagen und Klarstellung, dass der EgN bei Wechsel der Baumaßnahme nur eine Aktualisierung der Betriebsbeurteilung verlangt und der Start der Fremdüberwachung per Säulenkurztest erfolgt.