Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) bewirkt, dass die Rechtsnormen eines Tarifvertrages auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfassen (§ 5 Abs. 4 Satz 1 TVG). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TVG kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Tarifausschusses einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären, wenn die AVE im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Das ist in der Regel der Fall, wenn der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegenden Bedeutung erlangt hat (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TVG). Für Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen besteht regelmäßig ein öffentliches Interesse zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit nach § 5 Abs. 1a TVG. Nach dieser Vorschrift für allgemeinverbindlich erklärte Sozialkassentarifverträge können auch nicht durch andere Tarifverträge verdrängt werden (§ 5 Abs. 4 Satz 2 TVG).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Regelungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) eine Allgemeinverbindlicherklärung auch durch Rechtsverordnung herbeiführen (§ 7 AEntG). Gängige Praxis ist das insbesondere für tarifvertragliche Mindestentgeltsätze ("Mindestlöhne").
Die Sozialkassen- und die Verfahrenstarifverträge einschließlich des BRTV wegen seines § 8 (Urlaub) und des BBTV wegen seiner §§ 18 ff. (Erstattungsregelung) sind neben den Vermögensbildungstarifverträgen und dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe allgemeinverbindlich, d. h. sie sind für alle Arbeitsverhältnisse innerhalb des tariflichen Geltungsbereichs bindend. Sie erfassen organisierte wie nichtorganisierte Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen.
Die übrigen Bautarifverträge hingegen gestalten die Arbeitsverhältnisse nur dann zwingend, wenn Tarifbindung vorliegt (§ 3 Abs. 1 TVG), d. h. wenn die Arbeitnehmer der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt angehören und zudem bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der (mittelbar) Mitglied des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie oder des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes ist. Die einmal entstandene Tarifbindung bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet; sie kann auch durch einen vor diesem Zeitpunkt vollzogenen Verbandsaustritt nicht früher aufgehoben werden (§ 3 Abs. 3 TVG). Die zwingende Wirkung eines Tarifvertrages soll nicht durch einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers beendet werden können. Im Interesse der Rechtssicherheit unterscheidet das Gesetz nicht, aus welchen Gründen oder von welcher Seite die Tarifgebundenheit beendet wird.