Ausgewogene Bauverträge

Recht

Jeder Bauvertrag enthält Risiken für Auftraggeber und Auftragnehmer. Damit nicht ein Vertragspartner sämtliche Risiken durch Allgemeine Geschäftsbedingungen dem anderen Vertragspartner überbürdet, zieht das Gesetz Grenzen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Unwirksam ist insbesondere , wenn sich der Auftraggeber besonders lange Fristen zur Abnahme oder Bezahlung einer erbrachten Bauleistung vorbehält, das heißt in der Regel mehr als 15 Tage zur Abnahme oder mehr als 30 Tage zur Bezahlung. Unwirksam ist auch, wenn der Auftraggeber in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsstrafen vorsieht, ohne dass diese Vertragsstrafen voraussetzen, dass ein Verschulden des Vertragspartners vorliegt. Vertragsstrafen sind auch unwirksam, wenn ihr Gesamtbetrag eine bestimmte prozentuale Höhe des Auftragswerts übersteigt. Unwirksam sind zudem Allgemeine Geschäftsbedingungen betreffend so genannte Bürgschaften „auf erstes Anfordern“, die der Auftraggeber in Anspruch nehmen darf, ohne dass es auf ein Fehlverhalten des Vertragspartners ankommt. Um auch künftig sicherzustellen, dass Bauverträge ausgewogen bleiben und keine unangemessenen Nachteile enthalten, tritt die Bauindustrie gemeinsam mit über 30 Verbänden fast aller Wirtschaftszweige dafür ein, die gesetzlichen Grenzen Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch künftig anzuwenden (= www.pro-agb-recht.de). Die Gemeinsame Erklärung sowie das Gemeinsame Positions- und Hintergrundpapier der „Initiative pro AGB-Recht“ zu diesem Thema finden Sie hier?.