Energiesteuer

Recht

Asphalt nicht diskriminieren!

Aufgrund einer Anweisung der Generalzolldirektion versagen aktuell die Hauptzollämter Straßenbauunternehmen mit eigenen Asphaltmischwerken die Steuervergünstigungen für die Asphaltherstellung nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) Energiesteuergesetz. Bisher konnten Bauunternehmen für versteuerte Energieerzeugnisse eine Erstattung beim zuständigen Hauptzollamt beantragen, sofern das Energieerzeugnis zur Herstellung von Asphalt verwendet wurde.

Eine bloße „Klarstellung“ des Gesetzgebers im Begünstigungstatbestand (das Gesetz spricht seit 2019 von „Waren aus Asphalt“ anstatt von „Asphalt“) nimmt die Generalzolldirektion zum Anlass, die Steuervergünstigung zu versagen. Laut Auskunft der Generalzolldirektion handele es sich bei Asphaltmischgut nicht um eine "Ware aus Asphalt", sondern um „Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden“. Die Asphaltherstellung sprachlich als Bergbau zu qualifizieren widerspricht jedem Sprachverständnis und wird vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie entschieden zurückgewiesen.

Doch auch weitere rechtliche Gründe sprechen gegen die geänderte Rechtsauffassung der Zollverwaltung. Denn die maßgebende europäische Richtlinie gibt eine solche Schlechterstellung von Asphalt gegenüber anderen Baustoffen nicht vor. Vielmehr enthält das Europäische Recht eine Öffnungsklausel, welche es bei europarechtlich gebotener Gleichbehandlung von Baustoffen erfordert, zum Beispiel Beton und Asphalt gleich zu besteuern. Die neue Verwaltungspraxis führt in Deutschland daher zu einer Diskriminierung von Asphaltprodukten und einer ungleichen Besteuerung von wesensgleichen Herstellungsprozessen. Eine solche Diskriminierung kann der Gesetzgeber nicht mit einer bloßen Klarstellung im Gesetzestext begründen; hätte er eine solche Ungleichbehandlung gewollt, hätte er dies ausführlich begründen müssen. Gemeinsam mit dem Deutschen Asphalt Verband setzten wir uns gegen diese steuerliche Diskriminierung ein.