EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten

Internationales Bauen und Europa
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Am 29. Juni 2023 hat die Europäische Union neue Regelungen zu entwaldungsfreien Lieferketten beschlossen. Die Verordnung tritt nach einer Übergangszeit von 18 Monaten ab dem 30. Dezember 2024 in Kraft. Sie sollen sicherstellen, dass eine Reihe von Waren, die in der EU in Verkehr gebracht werden, nicht zur Entwaldung und Waldschädigung in der EU und anderswo in der Welt beitragen.

Die Verordnung soll als zentraler Baustein im Kampf gegen den Klimawandel und den Rückgang der Artenvielfalt fungieren. Den betroffenen Unternehmen wird eine Sorgfaltspflicht auferlegt, wenn folgende Waren in der EU in Verkehr gebracht oder aus der EU ausgeführt werden: Palmöl, Rindfleisch, Soja, Kaffee, Kakao, Holz und Kautschuk sowie daraus hergestellte Erzeugnisse (wie Möbel oder Schokolade). Diese Rohstoffe wurden auf Grundlage einer Folgenabschätzung ausgewählt, in der sie als hauptursächlich für die Entwaldung aufgrund der Ausweitung der Landwirtschaft ermittelt wurden. Die Liste soll laufend aktualisiert werden.

Unternehmen, die entsprechende Produkte in den Unionsmarkt einführen, müssen nachweisen, dass die Erzeugnisse sowohl entwaldungsfrei (also auf Flächen erzeugt, die nicht nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden), als auch legal (im Einklang mit allen im Erzeugerland geltenden Rechtsvorschriften) sind. Daraus entstehen verbindliche Sorgfaltspflichten (Due Diligence) für Unternehmen die unter die Verordnung fallende Erzeugnisse auf den EU-Markt bringen. Ferner müssen sie genaue geografische Informationen über die entsprechenden landwirtschaftlichen Nutzflächen, auf denen die Erzeugnisse erzeugt, wurden bereitzustellen.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Nichteinhaltung der Vorschriften zu wirksamen und abschreckenden Sanktionen führt. Die Liste mit denen in der Verordnung betroffenen Stoffen befindet sich im Anhang I. In Anhang II findet sich ferner ein Vordruck für die Sorgfaltserklärung.

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