FIDIC-Musterverträge

Internationales Bauen und Europa

Für das Auslandsbaugeschäft von großer Bedeutung sind internationale Musterbauverträge, da sie prinzipiell einen fairen Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern gewährleisten. Die weltweit gebräuchlichsten Vertragsmuster sind derzeit die vom Internationalen Verband der Beratenden Ingenieure (FIDIC) herausgegebenen Dokumente, auch wenn es dazu Alternativen gibt, wie etwa den „NEC-Engineering and Construction Contract“, der von der britischen Institution of Civil Engineers herausgegeben wird, oder aber den von der Engineering Advancement Association of Japan publizierten „ENAA Model Form of Contract“. Die zuletzt im Jahr 2017 aktualisierten FIDIC-Musterverträge werden üblicherweise nach der Farbe des Einbands unterschieden.

Das sog. FIDIC „Red Book“ (Conditions of Contract for Construction) ist in erster Linie für Bau- und Ingenieurleistungen gedacht, bei denen der Auftraggeber die Planungsverantwortung trägt. Das sog. FIDIC „Yellow Book“ (Conditions of Contract for Plant and Design-Build) kann für alle Bauprojekte verwendet werden, bei denen der Auftragnehmer sowohl die Planungs- als auch die Bauverantwortung trägt. Mit dem sog. FIDIC „Silver Book“ („Conditions of Contract for EPC/Turnkey Projects“) zielen die Herausgeber auf schlüsselfertige Bauvorhaben im Rahmen von BOT-Strukturen als auch auf Projekte im technischen Industrieanlagenbau, bei denen der Auftragnehmer als Generalunternehmer oder -übernehmer auftritt.

Das „unfaire“ FIDIC „Silver Book“

Mit der Herausgabe des „Silver Book“ ist die FIDIC insoweit vom Pfad der Tugend abgewichen, als sie sich vom Prinzip der ausgewogenen Risikoverteilung zwischen Auftraggeber und Bauunternehmer verabschiedet. Für die Vertragspraxis bedeutet dies, dass sich der Nutzer eines FIDIC-Musterbauvertrags in Zukunft hinreichend vergewissern muss, welches der drei beschriebenen Vertragsmuster ihm vom Auftraggeber zur Unterschrift vorgelegt wird, insbesondere da laut FIDIC alle drei Verträge für Ausschreibungszwecke erstellt worden sind. Insbesondere sollte der Bauunternehmer sicherstellen, dass nicht Passagen aus dem unfairen „Silver Book“ als Besondere Vertragsbedingungen in die – fairen – „Red & Yellow Books“ integriert werden. Die exakte Vertragstextanalyse ist umso wichtiger, als die drei beschriebenen Musterverträge viele Gemeinsamkeiten aufweisen und sich die entscheidenden Unterschiede erst nach sorgfältiger Lektüre offenbaren.

Neuauflage der FIDIC-Musterbauverträge 2017

Die Neuauflage 2017 der FIDIC „Red, Yellow und Silver Books“ stellen Aktualisierungen der früheren Ausgaben aus dem Jahr 1999 dar, die sich bislang aber noch nicht am Markt durchgesetzt haben so dass die 1. Auflage der Musterbauverträge von 1999 weiterhin Anwendung findet. Ein Schlüsselthema der 2. Auflage von 2017 ist die verstärkte Betonung der Streitvermeidung. Die Neuauflage der drei Musterbauverträge ist mit mehr als 200 Seiten für jedes Vertragswerk wesentlich umfangreicher als die Vorauflage und ist in 21 Klauseln unterteilt. Der zusätzliche Umfang ergibt sich aus dem Bemühen der FIDIC, ihre Musterbauverträge mit größerer Transparenz und Rechtssicherheit zu versehen. Dazu sind die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und des Beratenden Ingenieurs über den gesamten Projektverlauf Schritt für Schritt detailliert festgelegt.

Wesentliche Änderungen 2017 im Vergleich zur Vorauflage

Mit der Neuauflage 2017 wurden einige Vertragsmechanismen an den aktuellen Industriestandard angepasst:

  • Die Möfglichkeit von Management Meetings ist nunmehr im Kapitel 3 ausdrücklich vorgesehen, um eine effektive Kommunikation zu fördern;
  • Die Vertragsklauseln zum Qualitätsmanagementsystem und zur Konformitätsprüfung wurden aktualisiert;
  • Der Auftragnehmer wird zur Vorlage detaillierter Informationen hinsichtlich seines Bauzeitplans verpflichtet;
  • Den Vertragsparteien obliegt eine gegenseitige und frühzeitige Warnpflicht;

Zudem gelten eine Reihe von Vertragsbestimmungen, die unter den FIDIC-Vertragsformen von 1999 nur für eine Partei galten, nun wechselseitig:

  • Vertraulichkeit der Vertragsunterlagen;
  • Unterstützung bei der Einholung der erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Lizenzen, etc. in Bezug auf die Ausführungen der Bauarbeiten;
  • das Recht einer Partei, von der anderen Partei zu verlangen, jede Person aus ihrem Personal zu entfernen, die sich korrupter, betrügerischer oder zwingender Praktiken schuldig gemacht hat;
  • das Verbot der Anwerbung von Personal der jeweils anderen Vertragspartei;
  • die Verfahrensvorschriften für Forderungen gegen die jeweils andere Vertragspartei.

Die „Goldenen Klauseln“ der FIDIC

Mit der Veröffentlichung der Neuauflage hat die FIDIC auch sog. „Goldene Grundsätze“ (Golden Principles) eingeführt, um die Integrität von FIDIC-Musterbauverträgen zu gewährleisten. In den fünf Vertragsgrundsätzen ist beschreiben, welche Kernelemente eines FIDIC-Musterbauvertrags nicht zur Disposition stehen, wenn ein solches Vertragswerk als „FIDIC-Vertrag“ anerkannt werden soll. Damit begegnet die FIDIC dem häufig anzutreffenden Missbrauch ihrer Vertragsmuster durch den Auftraggeber, der Teile des Wortlauts der Allgemeinen Vertragsbestimmungen in den Besonderen Vertragsbedingungen ersetzt, ändert oder weglässt. Die fünf „Goldenen Vertragsprinzipien“ lauten wie folgt (im Original-Wortlaut):

  • Prinzip 1: The duties, rights, obligations, roles and responsibilities of all the contract participants must be generally as implied in the General Conditions, and appropriate to the requirements of the project.
  • Prinzip 2: The Particular Conditions must be drafted clearly and unambiguously.
  • Prinzip 3: The Particular Conditions must not change the balance of risk/reward allocation provided for in the General Conditions.
  • Prinzip 4: All time periods specified in the contract for contract participants to perform their obligations must be of reasonable duration.
  • Prinzip 5: Unless there is a conflict with the governing law of the contract, all formal disputes must be referred to a Dispute Avoidance/Adjudication Board (or a Dispute Adjudication Board, if applicable) for a provisionally binding decision as a condition precedent to arbitration.

EIC-Kommentar zum FIDIC 2017 “Yellow Book“

Der europäische Auslandsbauverband European International Contractors e.V. (EIC) hat im Januar 2020 einen Kommentar zum FIDIC 2017 “Yellow Book“ herausgegeben, in dem die Neuauflage 2017 mit der Vorauflage aus dem Jahr 1999 verglichen wird. In ihrer Kommentierung weist die EIC darauf hin, dass das Erfolgsrezept der FIDIC-Ausgabe aus dem Jahr 1999 in deren Robustheit und Einfachheit lag. Während die EIC notwendige Ergänzungen des Vertragswortlauts in der Neuauflage von 2017 dort befürwortet, wo der frühe Wortlaut unklar oder unvollständig war, wird die Einführung hochkomplexer vertraglicher Prozesse und Verfahren und der Versuch, alle möglichen vertraglichen Meinungsverschiedenheiten zu antizipieren, skeptisch gesehen, da der präskriptive Charakter die vertragliche Handhabung deutlich erschwert.