Mindestlohn

Tarif- und Sozialpolitik

Mit dem Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Baugewerbe vom 17. Juli 1997 (TV Mindestlohn) hatten die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes eine der wesentlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass das „Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)" vom 26. Februar 1996 nun in der Fassung vom 18. Juli 2017 seine Wirkung entfaltete.

Seitdem sind mehrfach Mindestlohn-Tarifverträge abgeschlossen und für allgemeinverbindlich erklärt worden. In Verbindung mit dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz sollen die Mindestlöhne insbesondere auch für Arbeitnehmer gelten, die von einem baugewerblichen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entsandt werden. Die Wirksamkeit der Mindestlohnvereinbarung für nicht Verbandsangehörige, also auch für ausländische Baubetriebe, hängt davon ab, dass der TV Mindestlohn vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt wird. Dies ist zunächst mit Wirkung vom 1. Januar 1997 jeweils befristet und danach mehrfach auch durch Rechtsverordnung geschehen. Zurzeit gelten die Mindestlöhne in den Tarifgebieten West, Ost und Berlin in folgender Höhe:

 

Höhe der tariflichen Mindestlöhne ab 1. März 2019

 West 1West 2Berlin 1Berlin 2Ost 1
ab 01.03.201912,20 €15,20 €12,20 €15,05 €12,20 €

1: Mindestlohn für Werker/Maschinenwerker (Lohngruppe 1)
2: Mindestlohn für Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer (Lohngruppe 2)

 

Der Schiedsspruch vom 19.12.2019 sieht folgende Fortschreibung vor:

 

Höhe der tariflichen Mindestlöhne ab 1. Februar 2020

 West 1West 2Berlin 1Berlin 2Ost 1
ab 01.02.202012,20 €15,20 €12,20 €15,05 €12,20 €
ab 01.04.202012,55 €15,40 €12,55 €15,25 €12,55 €

Die Sozialpartner erklärten innerhalb der Erklärungsfrist (17.01.2020) die Annahme des Schiedsspruchs. Somit steigt der Stundenlohn in der Lohngruppe 1 (Mindestlohn 1) zum 01.04. um 2,9 %, der Lohn der Lohngruppe 2 West und Berlin (Mindestlohn 2 West und Berlin) erhöht sich um 1,3 % (Inflationsausgleich).

Auch die allgemeinverbindlichen Urlaubsregelungen für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe in der Bundesrepublik Deutschland finden aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf die Arbeitsverhältnisse der aus dem Ausland nach Deutschland entsandten gewerblichen Arbeitnehmer Anwendung. Seit dem 1. Januar 1999 gilt das ausdrücklich auch für die gewerblichen Arbeitnehmer, die aufgrund eines der bilateralen Werkvertragsarbeitnehmerabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit MOE-Staaten aus diesen Staaten nach Deutschland entsandt werden. An der Anwendung der allgemeinverbindlichen Urlaubsregelungen hat auch die volle Dienstleistungsfreiheit nach Auslaufen der Übergangsfristen z. B. zu Polen und anderen MOE-Staaten nichts geändert.