Mindestlohnverhandlungen

Tarif- und Sozialpolitik

Nachdem in drei Verhandlungsrunden am 02.12.2021, 27.01.2022 und 28.02.2022 keine Einigung erzielt wurde, fand am 23. und 24.03.2022 die von der IG BAU angerufene Schlichtung in Berlin mit dem unparteiischen Vorsitzenden Prof. Dr. Schlegel (Präsident des Bundessozialgerichts), unterstützt von Frau Dr. Meßling (seit 17.01.2022 Vizepräsidentin des Bundessozialgerichts), statt. Die Mindestlohnschlichtung endete mit einem mehrheitlichen Schiedsspruch, der zur Abstimmung gestellt wurde.

Im Kern sieht der Schiedsspruch folgende Inhalte vor:

  • Laufzeit vom 01.05.2022 bis 30.06.2024
  • Erhöhung Mindestlohn 1 um jeweils 60 Cent (ca. 4,6 Prozent) zum 01.05.2022, 01.04.2023 und 01.04.2024
  • die Tarifvertragsparteien verpflichten sich schuldrechtlich nachfolgende Mindestlohnanpassungen zunächst in den Jahren 2025 und 2026 nach der Inflationsrate und ab Ende 2026 nach dem dann bestehenden Verhältnis zum Ecklohn festzulegen
  • „Einfrieren“ des Mindestlohns 2 auf bisherigem Niveau bis 31.12.2022 und Wegfall ab 01.01.2023

Der Schiedsspruch fand arbeitgeberseitig nicht die erforderliche Mehrheit, so dass die Mindestlohnverhandlungen zunächst als gescheitert zu betrachten sind.

Arbeitsrechtlich gelten die Gesamttarifstundenlöhne des zum 31.12.2021 von der IG BAU gekündigten Mindestlohntarifvertrags von 12,85 Euro (Mindestlohn 1) und 15,70 Euro (Mindestlohn 2 West) bzw. 15,55 Euro (Mindestlohn 2 Berlin) bei beiderseitiger Tarifbindung oder dahingehender arbeitsvertraglicher Regelung weiter (sog. "Nachwirkung"). Für neu abgeschlossene Arbeitsverträge ab dem 01.01.2022 und für die Bürgenhaftung des Hauptunternehmers ist der jeweils geltende gesetzliche Mindestlohn (10,45 Euro seit 01.07.2022 und 12,00 Euro ab 01.10.2022 pro Stunde) relevant.