Bauunternehmen haben den wirtschaftlichen Nachteil, dass sie erst bezahlt werden, wenn die Bauleistung erbracht worden ist. Mit anderen Worten müssen Bauunternehmen die Bauleistung auf eigene Kosten vorfinanzieren, ehe der Auftraggeber zur Vergütung verpflichtet ist. Um dieses Ungleichgewicht zumindest zu begrenzen, haben Bauunternehmen einen Anspruch auf Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Teile der Leistung. Zudem sieht das Bürgerliche Gesetzbuch seit Beginn des Jahres 2018 vor, dass eine Änderung der ursprünglich vereinbarten Leistung voraussetzt, dass sich die Vertragspartner über die Änderung und deren Vergütung einigen. Gelingt diese Einigung ausnahmsweise nicht, darf der Auftraggeber die Leistung einseitig ändern. Gesetzlich bestimmt ist dann, dass der Auftragnehmer als Vergütung die tatsächlich für die Änderung erforderlichen Kosten verlangen darf mit angemessenen Zuschlägen für Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Ansprüche auf Abschlagszahlungen für die geänderte Leistung darf der Auftragnehmer vereinfacht berechnen, das heißt nach Baufortschritt mit 80 % auf die zur Einigung angebotene Vergütung. Kommt es dabei zu Überzahlungen, sind diese Überzahlungen im Zusammenhang mit der Schlussrechnung zurückzuzahlen, und zwar verzinst ab Erhalt mit einem Satz von 9 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Diese ausgewogenen und wirtschaftlich wichtigen Punkte hat die Bauindustrie in die Formulare für General- und Nachunternehmerverträge übernommen. Gemeinsam mit dem Maschinen- und Anlagenbau sowie der Elektroindustrie fordern wir, die neuen gesetzlichen Regeln unverändert in die VOB, Teil B zu übernehmen. Die Gemeinsame Position zur unveränderten Übernahme der neuen gesetzlichen Regeln in die VOB/B finden Sie hier.