In der Übergangsphase wird der CO2-Grenzausgleich für die Einfuhr von Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemitteln, Strom und Wasserstoff gelten. Sofern Unternehmen diese Produkte importieren, müssen sie über das Volumen ihrer Einfuhren und die bei ihrer Herstellung entstandenen Treibhausgasemissionen (THG) Bericht erstatten. Da es sich u. a. auch um Baustoffe handelt, können auch Bauunternehmen, sofern sie als Importeur dieser Güter auftreten, betroffen sein.
Bereits im 4. Quartal 2023 sollen diese Daten gesammelt und ein erster Bericht dazu bis zum 31. Januar 2024 vorgelegt werden. Während dieser Übergangszeit müssen Importeure nur die in ihren Einfuhren enthaltenen Treibhausgasemissionen (direkte und indirekte Emissionen) melden. Diese werden an die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden, häufig das Umwelt- oder Finanzministerium, berichtet. Dazu sollen Unternehmen sich in einem digitalen Register eintragen, in dem die Quartalsberichte zum CO2-Grenzausgleich zu hinterlegen sind.
Ab dem Jahr 2026 müssen dann auch sogenannte „CBAM-Zertifikate“ erworben werden, um den CO2-Fußabdruck von importierten Produkten preislich zu kompensieren. Der Preis der Zertifikate wird sich am Preis des europäischen Emissionshandels orientieren. Vom Jahr 2033 an sollen 100 % der Güter, die unter die CBAM-Verordnung fallen, beim Import bepreist werden.
Die EU-Kommission hat diverse Dokumente bereitgestellt, um den CO2-Grenzausgleichsmechanismus zu erklären. Die wichtigsten Dokumente sowie FAQ für die Baustoffe Eisen und Stahl, Zement und Aluminium finden Sie hier (Informationen in Englisch):