Tarifpolitik

Tarif- und Sozialpolitik

Besondere Bedeutung hat auch die tarifliche Mindestlohnregelung im Baugewerbe, zu welcher weiterführende Informationen dem Leitfaden Mindestlöhne im Baugewerbe entnommen werden können.

Als Arbeitgeberspitzenverband verantworten wir die bundesweiten Tarifvertragsverhandlungen im Baugewerbe auf Seiten der bauindustriellen Arbeitgeber im Rahmen der grundgesetzlich garantierten Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie.

Kennzeichnend für das Bautarifwerk ist der in ganz Deutschland geltende Flächen- und Branchentarifvertrag, für dessen stetige Modernisierung wir uns einsetzen. Das Bautarifwerk hat eine lange Historie und Tradition. Der Aufbau des Bautarifwerks ist vielgestaltig. Dabei kommt der Allgemeinverbindlicherklärung einzelner Tarifverträge des Bautarifwerks besondere Bedeutung zu.

Besondere Bedeutung hat auch die tarifliche Mindestlohnregelung im Baugewerbe, zu welcher weiterführende Informationen dem Leitfaden Mindestlöhne im Baugewerbe entnommen werden können.

Alle rund 40 derzeit geltenden Tarifverträge und Vereinbarungen zwischen den Bau-Tarifvertragsparteien - Hauptverband der Deutschen Bauindustrie HDB), Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) und Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) - stehen unseren Mitgliedern zu Verfügung. Wir veröffentlichen diese außerdem in der regelmäßig erscheinenden Tarifsammlung für die Bauwirtschaft.

Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie

Seit langem werden in Deutschland Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge geregelt. Das Grundgesetz von 1949 weist den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern ausdrücklich das Recht zu, „zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden" (Koalitionsfreiheit), sowie den Koalitionen (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) das Recht zu, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen kollektiv zu regeln (Tarifautonomie). Damit ist dem Staat die Regelung der Arbeitsbedingungen, abgesehen von der Schaffung eines gesetzlichen Rahmens (z. B. für die Arbeitszeit durch das Arbeitszeitgesetz) und von Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer (z. B. Arbeitsschutzgesetz), entzogen. Insbesondere die Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen, aber auch alle übrigen Arbeitsbedingungen, werden weitestgehend durch Tarifverträge, also die Tarifvertragsparteien, festgelegt und finden damit nach den Regelungen des Tarifvertragsgesetzes Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse.

Flächen- und Branchentarifvertrag

Der Abschluss von Tarifverträgen erfolgt ganz überwiegend für die gesamte Fläche Deutschlands oder ein oder mehrere Bundesländer (Flächentarifvertrag) und dabei branchenweise, d. h. die Tarifverträge gelten grundsätzlich für alle Betriebe einer Branche, und damit für alle Arbeitnehmer in diesen Betrieben vom Auszubildenden bis zum Ingenieur (Branchentarifvertrag). Tarifvertragliche Regelungen nur für bestimmte Berufsgruppen sind in Deutschland unüblich, womit in einem Betrieb nur das Tarifwerk, d. h. die Gesamtheit der tarifvertraglichen Regelungen, einer Branche gilt. Dieses Prinzip hat sich bewährt.

HDB, ZDB und IG BAU sind die zentralen Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Mit den zwischen ihnen abgeschlossenen Tarifverträgen regeln sie die Arbeitsbedingungen für über 700.000 inländische Arbeitnehmer in über 70.000 deutschen Baubetrieben. Darüber hinaus finden wichtige tarifvertragliche Regelungen auch Anwendung für die nach Deutschland entsandten ausländischen Arbeitnehmer am Bau.

Historie

Das Bautarifwerk der Gegenwart geht auf eine lange Historie und Tradition zurück. Mit dem ersten im Jahre 1910 vereinbarten reichsweiten Bauarbeitertarif wurde eine machtvolle Entwicklung des Tarifwesens eingeleitet. Bis dahin stieß der Gedanke, Löhne und sonstige Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge zu regeln, überwiegend auf Ablehnung. Während die Arbeitgeber dadurch die Freiheit der Lohnfindung beeinträchtigt sahen, fürchteten die Gewerkschaften eine Schwächung des Klassenkampfgedankens. Erst nach dem 1899 veranstalteten Kongress der freien Gewerkschaften akzeptierte die Arbeitnehmerseite Tarifverträge - anfänglich noch zögernd - als Beleg gleichberechtigter Beteiligung an der Gestaltung der Arbeitsbedingungen.

Dieser Hintergrund zeigt, dass die Bauarbeitergewerkschaft damals schon ebenso bereit war, Schrittmacherdienste zu leisten, wie nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges, etwa mit der Schaffung gemeinsamer Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (§ 4 Abs. 2 TVG), der ausdrücklichen Übernahme einer Ordnungsfunktion der Tarifverträge für die Baubranche - seit 1990 auch in den neuen Bundesländern -, dem Abschluss der ersten Vermögensbildungstarifverträge, der Einführung einer tariflichen Umlagefinanzierung der Berufsbildung und einer flexiblen Anpassung der Arbeitszeit an die besonderen Produktionsbedingungen in der Bauwirtschaft.